113 Erlass von Grundbuchabgaben: Gemeinnützigkeit (§ 3 GBAG). - Gemeinnützigkeit im Grundbuchabgabenrecht wird nach der Praxis des Regierungsrats stets im Sinne der steuerlichen Terminologie ausgelegt. Seit dem Inkrafttreten des Steuerharmonisierungsgesetzes wird klarer und eindeutiger zwischen öffentlichen und gemeinnützigen Zwecken unterschieden. - Gemeinnützigkeit setzt die gegenwärtige und dauernde Förderung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgabe, Uneigennützigkeit, Opferbringung und einen offenen Destinatärskreis voraus; Opferbringung im vorliegenden Fall verneint.