Ebenso wenig lässt sich die Behauptung nachvollziehen, der Kläger habe davon ausgehen können, der Fall einer Kündigung durch die Beklagte infolge unverschuldeter Krankheit sei von der Rückerstattungsklausel nicht erfasst. Der Umstand, dass Dienst- und Besoldungsreglemente anderer Gemeinwesen in der Regel eine grosszügigere Lösung vorsehen und u.a. bei schwerer Krankheit oder Invalidität auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichten (vgl. Plotke, a.a.O., S. 359), vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Dasselbe gilt in Bezug auf den Umstand, dass der Kläger die Rückzahlungspflicht offenbar als "Bestrafung" empfindet.