Diese Argumentation ist unbegründet. Effektiv ist nicht einsehbar, inwiefern eine Rückerstattung von Ausbildungskosten gegen verfassungsrechtliche Ansprüche bzw. gegen die Fürsorgepflicht verstossen soll, wenn den Arbeitgeber in Bezug auf den Kündigungsgrund keine Verantwortung trifft und dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil erwachsen ist. Ebenso wenig lässt sich die Behauptung nachvollziehen, der Kläger habe davon ausgehen können, der Fall einer Kündigung durch die Beklagte infolge unverschuldeter Krankheit sei von der Rückerstattungsklausel nicht erfasst.