worten war; der Kläger war offenbar aufgrund eines psychosozialen Belastungssyndroms nicht mehr in der Lage, im beruflich-sozialen Umfeld der Beklagten zu arbeiten. Der Kündigungsgrund steht mithin der Anwendung der Rückerstattungsklausel nicht entgegen. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass nach Massgabe des subsidiär anwendbaren Obligationenrechts in concreto kein Grund besteht, der vertraglich vereinbarten Rückzahlungspflicht die Anwendung zu versagen. 6. Der Kläger moniert, die Rückerstattungspflicht widerspreche dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Willkürverbot und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Diese Argumentation ist unbegründet.