Die gegenteilige Behauptung des Klägers ist nicht nachvollziehbar. Entscheidend ist keineswegs, dass der Kläger heute offenbar weniger verdient als bei der Beklagten, sondern dass die Weiterbildung zweifellos nützlich war, um nach seinem krankheitsbedingten Ausscheiden bei der Beklagten wieder eine neue Stelle zu finden. Zudem wird die Weiterbildung auch bei allfälligen künftigen Stellenwechseln einen Vorteil bilden. c) Es ist unbestritten, dass die Auflösung aufgrund einer krankheitsbedingten dauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers erfolgte, welche weder von diesem selbst noch von der Beklagten zu verant- 518 Personalrekursgericht 2005