Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten hat er die Ausbildung zum Hauswart mit eidgenössischem Fachausweis erfolgreich abgeschlossen. Er arbeitet heute in der Stadt X. als Hauswart, d.h. er hat offenbar trotz seinen früheren gesundheitlichen Problemen sein berufliches Tätigkeitsgebiet nicht wechseln müssen. Demzufolge ist offensichtlich, dass ihm die Ausbildung zum Hauswart mit eidgenössischem Fachausweis einen geldwerten Vorteil verschaffte. Die gegenteilige Behauptung des Klägers ist nicht nachvollziehbar.