Rückerstattungspflicht (Ziff. 4.3 AWR) Folgendes: a) Die Kündigung erfolgte vor Abschluss der Ausbildung. Die Regelung, dass in diesem Zeitpunkt sämtliche Kosten zurückzuerstatten sind, lässt sich nicht beanstanden. b) Die Ausbildung des Klägers erfolgte auf dessen Gesuch hin. Aufgrund der Akten ergibt sich kein Indiz dafür, dass sie im ausschliesslichen Interesse der Beklagten erfolgt wäre; bezeichnenderweise wird dies vom Kläger auch nicht behauptet. Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten hat er die Ausbildung zum Hauswart mit eidgenössischem Fachausweis erfolgreich abgeschlossen.