Ziff. 4.3 AWR bzw. die entsprechende vertragliche Regelung zwischen den Parteien ist daher OR-konform auszulegen. Entgegen ichrem Wortlaut kommt sie folglich nicht zur Anwendung, sofern die Aus- bzw. Weiterbildung einzig im Interesse des Arbeitgebers absolviert wurde oder wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund erfolgte. Die Kündigung seitens des Arbeitgebers infolge dauernder unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers steht indessen der Anwendung der Rückerstattungsklausel nicht entgegen. 5. Nach Massgabe der obligationenrechtlichen Schranken (vgl. Erw. 4 hievor) ergibt sich in Bezug auf die vorliegend umstrittene