Die beiden Lehrmeinungen erscheinen überzeugend: Sofern ein objektiv gerechtfertigter Kündigungsgrund (wie z.B. eine dauernde Krankheit des Arbeitnehmers) vorliegt und dieser nicht vom Arbeitgeber zu vertreten ist, besteht kein Anlass, der vertraglich vereinbarten Rückerstattungspflicht die Anwendung zu versagen. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Rückerstattungsklausel nach Massgabe von § 2 Abs. 2 DBR nicht über die dargestellten obligationenrechtlichen Schranken hinausgehen darf. 2005 Weiterbildung 517