e contrario lässt sich folgern, dass nach REHBINDER eine dauernde unverschuldete Arbeitsunfähigkeit einen begründeten Anlass zur Kündigung abgibt. In Bezug auf die Rückerstattungspflicht ergibt sich somit, dass diese auch nach der Auffassung von REHBINDER nicht dahinfällt, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber aufgrund einer dauernden unverschuldeten Krankheit des Arbeitnehmers erfolgte. Die beiden Lehrmeinungen erscheinen überzeugend: