Begründeter Anlass der Kündigung gemäss Art. 340c Abs. 2 OR ist "jeder Grund, der bei vernünftiger Betrachtungsweise Anlass zur Kündigung bilden kann, auch wenn er die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen würde" (Rehbinder, a.a.O., Art. 340c OR N 3 mit Hinweis). Kein begründeter Anlass zur Kündigung besteht demnach u.a. bei einer vorübergehenden unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit (Rehbinder, a.a.O., Art. 340c OR N 3 mit Hinweis); e contrario lässt sich folgern, dass nach REHBINDER eine dauernde unverschuldete Arbeitsunfähigkeit einen begründeten Anlass zur Kündigung abgibt.