aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass kündigt (Rehbinder, a.a.O., Art. 339a OR N 4). c) Aus der erwähnten Kommentarstelle STAEHELIN/VI- SCHER lässt sich unmittelbar folgern, dass bei einer Kündigung infolge einer nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Krankheit oder Invalidität des Arbeitnehmers kein Grund besteht, eine Rückerstattungsklausel nicht zur Anwendung zu bringen. Die erwähnte Kommentarstelle REHBINDER lässt offen, wie die Kündigung infolge einer weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer zu vertretenden Krankheit oder Invalidität zu behandeln ist.