Das Obligationenrecht selbst enthält keine expliziten einschlägigen Bestimmungen. Die Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel für den Fall der vorzeitigen Kündigung wird jedoch als zulässig erachtet, wenn damit Sonderleistungen des Arbeitgebers wie z.B. Weiterbildungskosten abgegolten werden und die Rückzahlungsverpflichtung zeitlich auf höchstens 3 Jahre begrenzt ist und sie sich proportional mit zunehmender Betriebstreue ermässigt (Adrian Staehelin/Frank Vischer, Zürcher Kommentar zu Art. 319 – 362 OR, Zürich 1996, Art. 335a OR N 4; Manfred Rehbinder, Berner Kommentar zu Art. 319 – 362 OR, Bern 1992, Art. 322d OR N 18 sowie Art. 339a OR N 4; Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzel-