4. a) § 36 DBR ist sehr allgemein formuliert und enthält namentlich keine Regelung in Bezug auf allfällige Rückerstattungen von Aus- und Weiterbildungskosten. Somit kommen gemäss § 2 Abs. 2 DBR subsidiär die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag zur Anwendung. Der Stadtrat ist mithin verpflichtet, sich bei der Ausgestaltung der Rückerstattungsklausel – egal, ob die Regelung in einem Reglement und/oder einzelfallweise in einem Vertrag enthalten ist – an die entsprechenden Vorgaben zu halten. b) Das Obligationenrecht selbst enthält keine expliziten einschlägigen Bestimmungen.