Dies widerspräche offensichtlich dem Sinn der umstrittenen Klausel, den Arbeitnehmer, welcher von einer Ausbzw. Weiterbildung profitiert, zu einer gewissen Betriebstreue zu verpflichten. Der vom Kläger angeführten Gesetzessystematik ist demgegenüber ein erheblich geringeres Gewicht beizumessen. Entsprechend kommt grundsätzlich (zu den Einschränkungen vgl. Erw. 4 hienach) auch im Falle einer Kündigung die Rückerstattungsklausel von Ziff. 4.3 AWR zur Anwendung (eine analoge Auslegung ergibt sich im Übrigen auch in Bezug auf die Rückerstattungspflicht gemäss § 30 Abs. 3 DBR). 2005 Weiterbildung 515