Der Begriff "Auflösung des Dienstverhältnisses" umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sämtliche Beendigungsgründe. Der Wortlaut spricht folglich gegen eine restriktive Auslegung von Ziff. 4.3 AWR. Dieselbe Einschätzung ergibt sich aufgrund der teleologischen Auslegung, bestünde doch eine Konsequenz der vom Kläger vertretenen Auffassung darin, dass auch bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer die Rückerstattungspflicht nicht zur Anwendung käme. Dies widerspräche offensichtlich dem Sinn der umstrittenen Klausel, den Arbeitnehmer, welcher von einer Ausbzw. Weiterbildung profitiert, zu einer gewissen Betriebstreue zu verpflichten.