im Sinne von § 10 DBR bzw. dessen Marginale ("Auflösung des Dienstverhältnisses: administrative Entlassung von Beamten und Angestellten") zu interpretieren. Entsprechend greife eine Rückerstattungspflicht nur in jenen Fällen, in denen eine administrative Entlassung vorgenommen worden sei. In concreto sei aber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses explizit als Kündigung (vgl. § 9 DBR) und nicht als Entlassung bezeichnet worden. Ziff. 4.3 AWR gelange daher vorliegend nicht zur Anwendung. b) Der Begriff "Auflösung des Dienstverhältnisses" umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sämtliche Beendigungsgründe.