2. Im Protokollauszug des Stadtrates vom 14. Januar 2002 betreffend Bewilligung der Ausbildung des Klägers wurde u.a. Ziff. 4.3 AWR wörtlich zitiert. Mit der Zustimmung des Klägers wurde die entsprechende Rückerstattungsregelung zur vertraglichen Vereinbarung zwischen den beiden Parteien. Die Fragen, ob der Gemeinderat zum Erlass des Aus- und Weiterbildungsreglements befugt war und ob dem Reglement eine allgemein verbindliche Wirkung zukommt, können demzufolge offen bleiben. 3. a) Ziff. 4.3 AWR sieht die Rückerstattungspflicht generell für den Fall einer "Auflösung des Dienstverhältnisses" während der Ausoder Weiterbildung vor. Nach Meinung des Klägers ist dieser Begriff