berechtigte Erwartungen seitens des Klägers schürte und welche Ansprüche gegen den Kanton er daraus allenfalls abzuleiten vermag. Festzustellen ist jedenfalls, dass das Departement BKS einerseits stets kommunizierte, dass Kindergarten- und Primarlehrpersonen besoldungsmässig gleichgestellt werden sollten, und anderseits bis dato darauf verzichtete, von der Beklagten verbindlich eine korrekte Vertragserfüllung zu verlangen.