Dies bildete den Ausgangspunkt der (erfolglosen) Lohnverhandlungen, welche schliesslich zum vorliegenden Verfahren führten. Es besteht kein Hinweis darauf und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht, dass ihm seitens der Anstellungsbehörde während diesen Verhandlungen oder zuvor je eine besoldungsmässige Gleichstellung mit den Primarlehrpersonen in Aussicht gestellt worden wäre. Demzufolge ist nicht erkennbar, inwiefern die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Vertrauensgrundlage geschaffen hätte, gestützt auf die er in guten Treuen von der vorliegend beantragten Besoldung hätte ausgehen können.