Es erfolgt jedoch keine Gleichstellung, was gestützt auf die unterschiedliche Ausbildung auch nicht gerechtfertigt wäre. Grundsätzlich erscheint es als angebracht, die Mehrbelastung für höhere Pensen auszugleichen. Diese Mehrbelastung macht für eine Kindergärtnerin 17 % aus (25 Lektionen als Kindergärtnerin, 29 Lektionen als Grundstufenlehrkraft)." cc) Der Kläger wurde am 8. April 2003 vom Schulpflegepräsidenten über den Beschluss des Gemeinderates vom 24. März 2003 orientiert.