Bezeichnenderweise ist die besoldungsmässige Gleichstellung von Kindergarten- und Primarlehrpersonen als blosse Begründung ("weil ...") ausgestaltet. Schliesslich würde eine derartige Regelung zugunsten Dritter durch den Vertragszweck, wie er in der Projektvereinbarung umschrieben ist, nicht gedeckt. Demzufolge steht den betroffenen Kindergartenlehrpersonen kein selbständig durchsetzbarer Anspruch auf eine Höherbesoldung zu. Allein das Departement BKS hätte die Möglichkeit, auf dem Rechtsweg (d.h. mittels Klage auf korrekte Vertragserfüllung) von der Beklagten zu verlangen, dass sie die betroffenen Kindergartenlehrpersonen gleich hoch wie Primarlehrpersonen besoldet.