1 hievor). Aus dem Wortlaut sowie dem Zweck der Bestimmung lässt sich unschwer erkennen, dass sich diese ausschliesslich auf die Aufteilung der Projektkosten zwischen dem Departement BKS einerseits und den am Schulversuch beteiligten Gemeinden anderseits beschränkt. Demgegenüber lässt sich nicht der geringste Hinweis darauf ableiten, dass den betroffenen Kindergartenlehrpersonen ein selbständig durchsetzbarer Anspruch auf eine bestimmte Besoldung zukommen soll. Bezeichnenderweise ist die besoldungsmässige Gleichstellung von Kindergarten- und Primarlehrpersonen als blosse Begründung ("weil ...") ausgestaltet.