Als Grundlage eines entsprechenden Anspruchs käme einzig Ziffer 5 der Projektvereinbarung in Betracht. Diese Bestimmung zählt auf, welche Projektkosten das Departement BKS übernimmt und welche Projektkosten die am Schulversuch beteiligten Gemeinden zu bezahlen haben. Letztere tragen u.a. den Mehraufwand für die Besoldung der Kindergartenlehrpersonen, "weil der Besoldungsansatz für die Kindergartenlehrpersonen dem Besoldungsansatz der Primarlehrpersonen angepasst werden muss" (vgl. Erw. 1 hievor).