Letzteres gilt auch in Bezug auf die Projektvereinbarung: Sowohl aus der zitierten Zweckbestimmung als auch aus dem Inhalt der Projektvereinbarung ergibt sich unmittelbar, dass diese keine generell-abstrakten Normen beinhaltet. Dasselbe gilt in Bezug auf den Projektbeschrieb. c) Die am Schulversuch beteiligten Kindergarten-Lehrpersonen sind nicht Vertragspartei (vgl. lit. a hievor). Da der Projektvereinbarung kein rechtssetzender Charakter zukommt (vgl. lit. b hievor), können sie nur dann einen selbständig durchsetzbaren Anspruch auf einen bestimmten Lohn geltend machen, wenn ihnen ein solcher analog zum privatrechtlichen Vertrag zugunsten Dritter (Art.