Der Vertrag stützt sich auf den Projektbeschrieb. b) Die Projektvereinbarung bildet einen sog. Koordinationsrechtlichen Vertrag, d.h. eine Vereinbarung zwischen verschiedenen Gemeinwesen oder Trägern öffentlicher Verwaltung, welche einander (in Bezug auf den Vertragsgegenstand) gleichgestellt sind (Frank Klein, Die Rechtsfolgen des fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Vertrags, Diss. Zürich 2003, S. 25. f.; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 469). Koordinationsrechtliche Verträge sind selten rechtssetzender, sondern meistens rechtsgeschäftlicher Natur (Jaag, a.a.O., Rz. 473). Letzteres gilt auch in Bezug auf die Projektvereinbarung: