Auf eine abschliessende Beurteilung, wie der Begriff "angepasst" in Ziffer 5 der Projektvereinbarung auszulegen ist, kann indessen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen verzichtet werden. 2. a) Gemäss der Zweckumschreibung ist die Projektvereinbarung ein Vertrag zwischen den am Schulversuch Grundstufe bzw. Basisstufe beteiligten Schulen und den zuständigen lokalen Gemeindeund Schulbehörden mit dem Departement BKS. Der Vertrag klärt die verbindlichen Rechte, Pflichten und Leistungen der Vertragsparteien sowie die Zusammenarbeit zwischen dem Departement BKS sowie der Versuchsschule. Der Vertrag stützt sich auf den Projektbeschrieb.