2005 Besoldung 473 I. Besoldung 107 Besoldung einer kommunal angestellten Lehrperson während Schulver- such - Die Lehrperson kann aus der Projektvereinbarung zwischen Kanton und Gemeinde keinen selbständig durchsetzbaren Anspruch auf eine bestimmte Höherbesoldung ableiten (Erw. 1, 2). - Die für die Anstellung zuständige Gemeinde schuf keine Vertrauens- grundlage, aufgrund derer die Lehrperson in guten Treuen von einer besoldungsmässigen Gleichstellung mit Primarlehrpersonen ausge- hen durfte (Erw. 3). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 10. Mai 2005 in Sachen E. gegen Einwohnergemeinde X. (KL.2004.50002). Aus den Erwägungen II. 1. Zwischen dem Departement BKS und der Gemeinde wurde die Projektvereinbarung für den Schulversuch Grund- und Ba- sisstufe abgeschlossen. Gemäss Ziffer 5 der Projektvereinbarung müssen die am Schulversuch beteiligten Gemeinden die Kosten übernehmen für den "Mehraufwand der Besoldungskosten der Kindergartenlehrpersonen, weil der Besoldungsansatz für die Kinder- gartenlehrperson dem Besoldungsansatz der Primarlehrperson ange- passt werden muss." Diese Formulierung mag allenfalls nicht eindeu- tig erscheinen in Bezug auf die Frage, ob zwischen den Löhnen der Kindergarten- und Primarlehrpersonen eine Annäherung oder eine vollständige Gleichstellung zu erfolgen hat. Allerdings lassen der Wortlaut des Projektbeschriebes sowie der Projektbewilligung durch den Erziehungsrat und den Regierungsrat kaum Zweifel offen, dass unter "angepasst" eine Gleichbehandlung der am Projekt beteiligten Kindergarten- und Primarlehrpersonen zu verstehen ist. Die Formu- 474 Personalrekursgericht 2005 lierung im Protokollauszug des Gemeinderates vom 2. Dezember 2002, wonach die Gemeinde für den "Ausgleich der Differenz zwi- schen Kindergartenlohn/Primarlehrerlohn (ca. Fr. 52'000.--) aufzu- kommen habe", weist zudem darauf hin, dass sich der Gemeinderat des Erfordernisses der lohnmässigen Gleichstellung bewusst war. Auf eine abschliessende Beurteilung, wie der Begriff "angepasst" in Ziffer 5 der Projektvereinbarung auszulegen ist, kann indessen auf- grund der nachfolgenden Erwägungen verzichtet werden. 2. a) Gemäss der Zweckumschreibung ist die Projektvereinba- rung ein Vertrag zwischen den am Schulversuch Grundstufe bzw. Ba- sisstufe beteiligten Schulen und den zuständigen lokalen Gemeinde- und Schulbehörden mit dem Departement BKS. Der Vertrag klärt die verbindlichen Rechte, Pflichten und Leistungen der Vertragsparteien sowie die Zusammenarbeit zwischen dem Departement BKS sowie der Versuchsschule. Der Vertrag stützt sich auf den Projektbeschrieb. b) Die Projektvereinbarung bildet einen sog. Koordinations- rechtlichen Vertrag, d.h. eine Vereinbarung zwischen verschiedenen Gemeinwesen oder Trägern öffentlicher Verwaltung, welche einander (in Bezug auf den Vertragsgegenstand) gleichgestellt sind (Frank Klein, Die Rechtsfolgen des fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Vertrags, Diss. Zürich 2003, S. 25. f.; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 469). Koordina- tionsrechtliche Verträge sind selten rechtssetzender, sondern meistens rechtsgeschäftlicher Natur (Jaag, a.a.O., Rz. 473). Letzteres gilt auch in Bezug auf die Projektvereinbarung: Sowohl aus der zitierten Zweckbestimmung als auch aus dem Inhalt der Projektvereinbarung ergibt sich unmittelbar, dass diese keine generell-abstrakten Normen beinhaltet. Dasselbe gilt in Bezug auf den Projektbeschrieb. c) Die am Schulversuch beteiligten Kindergarten-Lehrpersonen sind nicht Vertragspartei (vgl. lit. a hievor). Da der Projektvereinba- rung kein rechtssetzender Charakter zukommt (vgl. lit. b hievor), können sie nur dann einen selbständig durchsetzbaren Anspruch auf einen bestimmten Lohn geltend machen, wenn ihnen ein solcher ana- log zum privatrechtlichen Vertrag zugunsten Dritter (Art. 112 Abs. 2 OR) durch die Vertragsparteien eingeräumt wurde. 2005 Besoldung 475 Als Grundlage eines entsprechenden Anspruchs käme einzig Ziffer 5 der Projektvereinbarung in Betracht. Diese Bestimmung zählt auf, welche Projektkosten das Departement BKS übernimmt und welche Projektkosten die am Schulversuch beteiligten Gemein- den zu bezahlen haben. Letztere tragen u.a. den Mehraufwand für die Besoldung der Kindergartenlehrpersonen, "weil der Besoldungsan- satz für die Kindergartenlehrpersonen dem Besoldungsansatz der Pri- marlehrpersonen angepasst werden muss" (vgl. Erw. 1 hievor). Aus dem Wortlaut sowie dem Zweck der Bestimmung lässt sich unschwer erkennen, dass sich diese ausschliesslich auf die Aufteilung der Pro- jektkosten zwischen dem Departement BKS einerseits und den am Schulversuch beteiligten Gemeinden anderseits beschränkt. Demge- genüber lässt sich nicht der geringste Hinweis darauf ableiten, dass den betroffenen Kindergartenlehrpersonen ein selbständig durch- setzbarer Anspruch auf eine bestimmte Besoldung zukommen soll. Bezeichnenderweise ist die besoldungsmässige Gleichstellung von Kindergarten- und Primarlehrpersonen als blosse Begründung ("weil ...") ausgestaltet. Schliesslich würde eine derartige Regelung zu- gunsten Dritter durch den Vertragszweck, wie er in der Projektver- einbarung umschrieben ist, nicht gedeckt. Demzufolge steht den betroffenen Kindergartenlehrpersonen kein selbständig durchsetzba- rer Anspruch auf eine Höherbesoldung zu. Allein das Departement BKS hätte die Möglichkeit, auf dem Rechtsweg (d.h. mittels Klage auf korrekte Vertragserfüllung) von der Beklagten zu verlangen, dass sie die betroffenen Kindergartenlehrpersonen gleich hoch wie Primarlehrpersonen besoldet. 3. a) Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Dementsprechend sind Private in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in ande- res, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden zu schützen (BGE 129 I S. 162 ff., Erw. 3 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 622 ff.). 476 Personalrekursgericht 2005 b) aa) Kindergartenlehrpersonen sind Angestellte der Ge- meinde; diese war nach altem Recht (d.h. bis Ende 2004) auch für die Festlegung der Besoldung zuständig (AGVE 1985, S. 148). bb) An seiner Sitzung vom 24. März 2003 beschloss der Gemeinderat, am Schulversuch teilzunehmen bzw. die Projektverein- barung zu unterzeichnen. Gleichzeitig wurde die Gemeindekanzlei beauftragt, mit den am Schulversuch teilnehmenden Lehrkräften "auf der Basis der aktuellen Besoldung zuzüglich 20 % Höherbesoldung eine bis zum Schuljahr 2005/2006 befristete Zusatzvereinbarung zum geltenden Arbeitsvertrag abzuschliessen." Hierzu wurde Folgendes ausgeführt: "Den Kindergartenlehrkräften wird eine Lohnerhöhung von 20 % während der Versuchsphase gewährt. Die Besoldungen der Kindergartenlehrkräfte wer- den den Richtlinien für die Besoldung der Unterstufen angepasst. Es erfolgt je- doch keine Gleichstellung, was gestützt auf die unterschiedliche Ausbildung auch nicht gerechtfertigt wäre. Grundsätzlich erscheint es als angebracht, die Mehrbelastung für höhere Pensen auszugleichen. Diese Mehrbelastung macht für eine Kindergärtnerin 17 % aus (25 Lektionen als Kindergärtnerin, 29 Lek- tionen als Grundstufenlehrkraft)." cc) Der Kläger wurde am 8. April 2003 vom Schulpflegepräsi- denten über den Beschluss des Gemeinderates vom 24. März 2003 orientiert. Er wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich die Be- klagte am Schulversuch beteiligt und dass sie die betroffenen Kinder- gartenlehrpersonen besoldungsmässig zwar besser stellen, aber nicht den Primarlehrpersonen gleichsetzen wollte. Dies bildete den Aus- gangspunkt der (erfolglosen) Lohnverhandlungen, welche schliess- lich zum vorliegenden Verfahren führten. Es besteht kein Hinweis darauf und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht, dass ihm seitens der Anstellungsbehörde während diesen Verhandlungen oder zuvor je eine besoldungsmässige Gleichstellung mit den Primar- lehrpersonen in Aussicht gestellt worden wäre. Demzufolge ist nicht erkennbar, inwiefern die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Ver- trauensgrundlage geschaffen hätte, gestützt auf die er in guten Treuen von der vorliegend beantragten Besoldung hätte ausgehen können. Nicht zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, das sich allein gegen die Beklagte richtet, die Frage, inwiefern das Departement BKS 2005 Besoldung 477 berechtigte Erwartungen seitens des Klägers schürte und welche Ansprüche gegen den Kanton er daraus allenfalls abzuleiten vermag. Festzustellen ist jedenfalls, dass das Departement BKS einerseits stets kommunizierte, dass Kindergarten- und Primarlehrpersonen besoldungsmässig gleichgestellt werden sollten, und anderseits bis dato darauf verzichtete, von der Beklagten verbindlich eine korrekte Vertragserfüllung zu verlangen. 108 Besoldung. Einstufung eines Bezirksgerichtsschreibers. - Die differenzierte Einstufung von Gerichtsschreibern lässt sich grund- sätzlich nicht beanstanden (Erw. 1 – 3). - Die Anforderungen der beantragten Lohneinstufung sind in concreto nicht erfüllt (Erw. 4). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 30. Mai 2005 in Sachen P. gegen Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten X. (BE.2004.50009). Aus den Erwägungen II. 1. a) Die Einstufung der Mitarbeitenden in die einzelnen Lohnstufen erfolgt nach Massgabe der Arbeitsplatzbewertung ABA- KABA sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation (vgl. § 5 LD sowie AGVE 2004, S. 392 ff.). Gemäss den in § 5 Abs. 2 LD aufgeführten Kriterien erfolgt die Arbeitsplatzbewertung aufgrund der Anforderungen und Belastungen einerseits sowie der Verantwor- tung anderseits, welche mit einer bestimmten Funktion verbunden sind. b) In Bezug auf die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei- ber der Bezirksgerichte, der Spezialverwaltungsgerichte sowie des Obergerichts erfolgten im Nachgang zur Empfehlung der Schlich- tungskommission insgesamt sieben unterschiedliche Arbeitsplatzbe- wertungen. Ergänzend wurde in der "Einreihungstabelle der Ge- richtsschreiberfunktionen bei den Justizbehörden" umschrieben, nach welchen Gesichtspunkten die Zuordnungen zu den einzelnen Funk-