40 ABR mit einem Jahresauftrag oder auf kürzere Zeit angestellt (vgl. auch § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 BBV). Die Befristung der Anstellungsverhältnisse liegt, wie Ziff. 4.4 Organisationsstatut festhält, im Umstand begründet, dass die Anstellung der Lehrbeauftragten (im Unterschied zu den Hauptlehrern und Vikaren) vom Bedarf abhängig ist. Ob eine Verlängerung bzw. Erneuerung des befristeten Anstellungsverhältnisses möglich ist, hängt ebenfalls vom Bedarf ab. Damit ist ein in § 10 Abs. 2 PLV geforderter genügender Grund gegeben; die Befristung der Anstellungsverhältnisse mit Lehrbeauftragten ist demzufolge zulässig.