3. Der Kläger beantragt sinngemäss eine Entschädigung infolge widerrechtlicher Kündigung. a) Gemäss Art. 47 des Anstellungs- und Besoldungsreglements für die Lehrpersonen der Berufsschule X. (ABR) i.V. mit § 10 Abs. 1 PLV werden Arbeitsverhältnisse in der Regel auf unbefristete Zeit eingegangen. Die Befristung eines Vertrags und dessen Verlängerung sind nur in begründeten Fällen möglich (§ 10 Abs. 2 PLV). Lehrbeauftragte werden gemäss Ziff. 4.4 des Organisationsstatuts der Berufsschule X. vom 26. Oktober 1998 (Organisationsstatut) und Art. 40 ABR mit einem Jahresauftrag oder auf kürzere Zeit angestellt (vgl. auch § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 BBV).