110 Entlassungen. - Kein Anspruch auf Verlängerung bzw. Erneuerung eines befristeten vertraglichen Anstellungsverhältnisses. Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 20. August 2003 in Sachen W. gegen Berufsschule X. (KL.2003.50002). Sachverhalt W. war ab 1. August 2000 als Lehrbeauftragter an der Berufsschule X. angestellt. Mit Schreiben vom 24. April 2002 "kündigte" 430 Personalrekursgericht 2003 die Berufsschule das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2002. W. verlangt eine Entschädigung infolge unrechtmässiger Kündigung. Aus den Erwägungen