2003 Entlassungen 429 lich der Übereinstimmung der Entscheide mit der Verfassung und dem Organisationsstatut zu". In der Lehre findet sich der Standpunkt, sofern das Organisationsstatut nachgeordnete Organisationsregelungen zulasse, so seien diese im Begriff des Organisationsstatuts nach § 114 Abs. 2 inbegriffen (Kurt Eichenberger, Kommentar zur Verfassung des Kantons Aargau, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1986, § 114 N 5). Gestützt auf den klaren Verfassungswortlaut