Hätten die Leistungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Führung des Sozialdienstes oder hinsichtlich ihres Fachwissens (die entsprechenden Vorhaltungen anlässlich der Verhandlung wurden im Übrigen vom Gemeinderat selber bereits relativiert) teilweise nicht mehr den Anforderungen genügt, so wäre ihr dies deutlich und verbindlich zu kommunizieren gewesen. Insbesondere hätten ihr entsprechende Mängel frühzeitig mitgeteilt werden müssen, und sie hätte verbindlich dazu angehalten werden müssen, sich – z.B. mit Hilfe einer Weiterbildung – zu bessern. Dies ist nicht erfolgt.