tungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. September 1993, zitiert in: Peter Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 491 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist nie in diesem Sinne ermahnt worden. Hätten die Leistungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Führung des Sozialdienstes oder hinsichtlich ihres Fachwissens (die entsprechenden Vorhaltungen anlässlich der Verhandlung wurden im Übrigen vom Gemeinderat selber bereits relativiert) teilweise nicht mehr den Anforderungen genügt, so wäre ihr dies deutlich und verbindlich zu kommunizieren gewesen.