In der Tat lassen zum einen die Protokolle der Mitarbeitergespräche in keiner Art und Weise die Vermutung aufkommen, der Gemeinderat R. trage sich mit dem Gedanken, das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin aufzulösen. Zum andern wurde die Beschwerdeführerin noch im Herbst 2001 gar angefragt, ob sie weiterhin als Leiterin des Sozialdienstes tätig sein wolle, und man wollte ihr Instrumente in die Hand geben, um "etwas aufzubauen". cc) Im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips kommt dem Erfordernis der Ermahnung wesentliche Bedeutung zu.