Instruktionen sind kaum nötig". bb) Die Beschwerdeführerin macht in diesem Licht verständlicherweise geltend, die kündigende Partei müsse das Gebot der schonenden Rechtsausübung beachten. Sie dürfe kein falsches Spiel treiben, das Treu und Glauben krass widerspreche. So sei der Beschwerdeführerin vorgängig mehrfach das vollste Vertrauen ausgesprochen worden. In der Tat lassen zum einen die Protokolle der Mitarbeitergespräche in keiner Art und Weise die Vermutung aufkommen, der Gemeinderat R. trage sich mit dem Gedanken, das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin aufzulösen.