der Beschwerdeführerin ausging. Auch ist in rechtlicher Hinsicht insofern nicht entscheidend, dass die Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin offenbar früher als sie selbst von der Kündigungsabsicht erfahren hatte. Massgebend für die formelle Rechtmässigkeit der Kündigung ist allein, ob der Beschwerdeführerin vor Erlass der belastenden Verfügung das rechtliche Gehör gewährt wurde. 1./c, 2. und 3. (...) 4. d) aa) Die aktenkundigen Protokolle der Mitarbeitergespräche der letzten Jahre lassen keine Hinweise auf irgendwelches massgebliches Ungenügen der Beschwerdeführerin erkennen.