Es kann vorliegend offen bleiben, ob im Rahmen der Gespräche vom 13. und 18. März 2002 der Gemeinderat R. den Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs genügend Rechnung trug; aufgrund des pauschalen Hinweises auf (irgendwelche) "Konsequenzen" erscheint dies zumindest sehr fraglich. Indessen wurde anlässlich der Besprechung vom 17. April 2002 zwischen der Beschwerdeführerin und einer Delegation des Gemeinderats dem Gehörsanspruch Rechnung getragen, indem der Gemeinderat seine Gründe für die beabsichtigte Kündigung darlegte und die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen. Dabei ist unbeachtlich, dass die Initiative zu dieser Unterredung von