Sie bat daher den Gemeinderat um eine Aussprache, zu der es am 17. April 2002 kam. An dieser Unterredung, an der die Beschwerdeführerin und eine Delegation des Gemeinderats teilnahmen, wurde die Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Kündigung orientiert, und es wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, sich vorgängig zur Kündigung zu äussern und Fragen über die Beweggründe des Gemeinderats zu stellen. Schliesslich erfolgte am 22. April 2002 der Beschluss über die Kündigung. bb) Es kann vorliegend offen bleiben, ob im Rahmen der Gespräche vom 13. und 18. März 2002 der Gemeinderat R. den Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs genügend Rechnung trug;