Dies sei nur möglich, indem er in einer Einzelzelle eingeschlossen werde. … 2. Der Beschwerdeführer geht davon aus, die gesetzlichen Anforderungen an die Anordnung einer Disziplinarstrafe seien vorliegend nicht erfüllt und die angeordnete Massnahme erweise sich zudem als untauglich. 3. Gemäss § 26 EGAR sind Einschränkungen garantierter Rechte im Sinne von § 25 Abs. 1 EGAR unter Vorbehalt von § 28