Demgemäss wird erkannt: 1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgelehnt. 2. Die Ausschaffungshaft wird unter Vorbehalt von Ziffer 3 des vorliegenden Dispositivs um drei Monate, d.h. bis zum 29. Dezember 2005, verlängert. 3. Sollte im Verfahren betreffend CAT-Beschwerde die Antwort der Schweizer Behörden an das CAT nicht innert 20 Tagen, 448 Rekursgericht im Ausländerrecht 2005 d.h. bis zum 6. Oktober 2005, abgesandt werden, ist der Gesuchsgegner am 8. Oktober 2005 aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.