13b Abs. 2 ANAG entgegen. Auch diesbezüglich sind die Voraussetzungen für eine Haftverlängerung erfüllt. 6. Gemäss Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Nachdem der Gesuchsgegner beim CAT eine Beschwerde einreichte und das BFM den Vollzug der Ausschaffung einstweilen aussetzte, stellt sich die Frage, ob der Vollzug der Ausschaffung innerhalb der maximal möglichen Haftdauer von 9 Monaten durchgeführt werden kann.