II. 3. Der Gesuchsteller stützt seine Haftanordnung auf Art. 13b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ANAG. Mit Urteil vom 1. Juli 2005 (HA.2005.00034) wurde der Haftgrund der Untertauchensgefahr als erfüllt betrachtet. Es besteht kein Anlass zu einer anderen Beurteilung im heutigen Zeitpunkt. Dies umso weniger als ein Ausschaffungsversuch am renitenten Verhalten des Gesuchsgegners scheiterte. Nachdem ein Entscheid seitens des CAT (Committee against Torture) pendent ist und das BFM auf Empfehlung des CAT die Aussetzung der Ausschaffung verfügte, stehen dem Vollzug der Wegweisung besondere Hindernisse i.S.v. Art. 13b Abs. 2 ANAG entgegen.