101 Ausschaffungshaft; Auswirkungen einer CAT-Beschwerde - CAT-Beschwerde stellt ein besonderes Hindernis im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG dar (Erw. II/3). 2005 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 445 - Im aktuellen Zeitpunkt liegt kein Haftbeendigungsgrund vor, da mit dem CAT-Entscheid innert der maximal zulässigen Haftdauer gerechnet werden kann, sofern das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement seine Stellungnahme innert 20 Tagen einreicht. Hingegen rechtfertigt sich eine Haftverlängerung angesichts dieser speziellen Situation lediglich um drei Monate (II/6-7).