444 Rekursgericht im Ausländerrecht 2005 gen Verhältnisse verfügt, ist - abgesehen von offensichtlichen Fehleinschätzungen durch das BFM - allerdings nicht ersichtlich, weshalb eine kantonale Beschwerdeinstanz von der Beurteilung des BFM bezüglich Zumutbarkeit der Rückkehr abweichen sollte. 4. b) Der Gesuchsgegner macht geltend, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG i.V.m. Art. 13f ANAG, d.h. die Verletzung der Mitwirkungs- pflicht bei der Beschaffung von Ausweispapieren, sei erst seit dem 1. April 2004 in Kraft. Vor der Revision des ANAG sei im Gesetz nur die Rede von konkreten Anzeichen gewesen, die befürchten lassen, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will, insbeson- dere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Indem das Migra- tionsamt einen Sachverhalt dieser Regelung unterstelle, der sich vor Inkrafttreten der Bestimmung ereignet habe, liege eine unzulässige Rückwirkung der gesetzlichen Regelung vor. Dem kann nicht gefolgt werden. Seit Inkrafttreten des Asylge- setzes (AsylG) vom 26. Juni 1998, d.h. seit dem 1. Oktober 1999, sind abgewiesene Asylbewerber verpflichtet, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken. Weigerte sich ein Betroffener, einer konkreten Anweisung des Migrationsamts im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung Folge zu leisten, ging das Rekursgericht des- halb bereits vor Inkrafttreten der neu formulierten Art. 13b und 13f ANAG in konstanter Rechtsprechung davon aus, der Betroffene werde sich einer bevorstehenden Ausschaffung widersetzen (Ent- scheid des Rekursgerichts vom 22. Februar 2003, HA.2003.00006, E. 3b, S. 5). Nachdem das Migrationsamt den Gesuchsgegner mehrmals auf- gefordert hat, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken und bei der eigenen Botschaft vorzusprechen und sich der Gesuchsgegner jedoch beharrlich weigerte, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt, wes- halb von einer konkreten Untertauchensgefahr auszugehen ist. 101 Ausschaffungshaft; Auswirkungen einer CAT-Beschwerde - CAT-Beschwerde stellt ein besonderes Hindernis im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG dar (Erw. II/3). 2005 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 445 - Im aktuellen Zeitpunkt liegt kein Haftbeendigungsgrund vor, da mit dem CAT-Entscheid innert der maximal zulässigen Haftdauer gerech- net werden kann, sofern das Eidgenössische Justiz- und Polizei- departement seine Stellungnahme innert 20 Tagen einreicht. Hingegen rechtfertigt sich eine Haftverlängerung angesichts dieser speziellen Situation lediglich um drei Monate (II/6-7). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 16. September 2005 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.E. betreffend Haftverlängerung/Haftentlassung (HA.2005.00044). Aus den Erwägungen II. 3. Der Gesuchsteller stützt seine Haftanordnung auf Art. 13b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ANAG. Mit Urteil vom 1. Juli 2005 (HA.2005.00034) wurde der Haftgrund der Untertauchensgefahr als erfüllt betrachtet. Es besteht kein Anlass zu einer anderen Beurtei- lung im heutigen Zeitpunkt. Dies umso weniger als ein Ausschaf- fungsversuch am renitenten Verhalten des Gesuchsgegners scheiterte. Nachdem ein Entscheid seitens des CAT (Committee against Torture) pendent ist und das BFM auf Empfehlung des CAT die Aussetzung der Ausschaffung verfügte, stehen dem Vollzug der Wegweisung be- sondere Hindernisse i.S.v. Art. 13b Abs. 2 ANAG entgegen. Auch diesbezüglich sind die Voraussetzungen für eine Haftverlängerung erfüllt. 6. Gemäss Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Nachdem der Gesuchsgegner beim CAT eine Beschwerde ein- reichte und das BFM den Vollzug der Ausschaffung einstweilen aus- setzte, stellt sich die Frage, ob der Vollzug der Ausschaffung inner- halb der maximal möglichen Haftdauer von 9 Monaten durchgeführt werden kann. Einer Eingangsbestätigung des CAT an den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners vom 9. September 2005 ist zu entnehmen, dass die 446 Rekursgericht im Ausländerrecht 2005 Schweiz zwei Monate Zeit hat, um sich zur Zulässigkeit der Be- schwerde zu äussern und sechs Monate, um inhaltlich Stellung zu nehmen. Auf Anfrage des Migrationsamtes hin teilte der Sektionschef der Abteilung Asylverfahren IV des Bundesamtes für Migration nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Justiz am 13. September 2005 mit, es sei sehr schwierig, Angaben zur durchschnittlichen Verfah- rensdauer von Beschwerden beim CAT zu machen. Einige seien in- nert zweier Monate erledigt, andere dauerten Jahre. Auf schriftliche Anfrage des Präsidenten des Rekursgerichts an den Chef des Bundesamtes für Migration liess dieser mitteilen, dass das Bundesamt für Justiz für die Beantwortung der Beschwerden beim CAT zuständig sei, wobei das BFM vorgängig intern um Stel- lungnahme ersucht werde. Die Frage, wann die Antwort der Schweiz beim CAT eingehen werde, wurde nicht beantwortet. Das CAT könne nicht gezwungen werden, das Verfahren zu beschleunigen. Aller- dings könne man das CAT unter Hinweis auf die laufende Haft ersu- chen, das Verfahren rasch zu behandeln. Gegen die Schweiz seinen bislang vor dem CAT zwei Verfahren betreffend den Sudan ange- strebt worden. Die Beschwerden seien nach zwei Jahren bzw. nach einem Jahr und fünf Monaten abgewiesen worden. Bei beiden sei ein materieller Entscheid gefällt worden. Aus dem Gesagten erhellt klar, dass mit einer Rückführung des Gesuchsgegners in den nächsten sechs Monaten nur dann gerechnet werden kann, wenn die Eingabe der Schweiz an das CAT einerseits rasch erfolgt und wenn das CAT anderseits rasch entscheidet. Ge- mäss Homepage des "Office of the United Nations High Commissio- ner for Human Rights" tagt das CAT zwei Mal jährlich im November und Mai. Die nächste Sitzung findet vom 7. bis 25. November 2005 statt (http://www.ohchr.org/english/bodies/cat/sessions.htm). Geht man davon aus, dass das CAT einer Verfahrensbeschleunigung zu- stimmt und geht man weiter davon aus, dass die Eingabe der Schweiz dem Beschwerdeführer mit einer kurzen Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme zu unterbreiten ist, kann das CAT nur dann wäh- rend seiner nächsten Sitzung über die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners entscheiden, wenn die zuständige Schweizer Behörde ihre Ant- 2005 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 447 wort an das CAT innert 20 Tagen einreicht. Nachdem das BFM be- reits zwei Mal über die Vollziehbarkeit der Ausschaffung befunden hat und dabei zwangsläufig auch eine allfällige Foltermöglichkeit be- urteilte, dürfte es für die zuständige Schweizer Behörde kein Prob- lem darstellen, die Antwort an das CAT in den nächsten 20 Tagen einzureichen. Reicht die zuständige Schweizer Behörde ihre Antwort in den nächsten 20 Tage beim CAT ein, besteht durchaus die Möglichkeit, dass das Verfahren durch das CAT in der Novemberses- sion erledigt wird. Allerdings wird das CAT für die Redaktion des Entscheides eine gewisse Zeit benötigen. Reicht die zuständige Schweizer Behörde ihre Antwort hinge- gen nicht innert der nächsten 20 Tage ein, ist ein Entscheid des CAT innerhalb der nächsten sechs Monate und damit auch eine Ausschaf- fung in den nächsten sechs Monaten unwahrscheinlich. Dies ist bei der Bestätigung der Haft zu berücksichtigen. Ein Haftbeendigungsgrund liegt unter diesen Umständen nicht vor, weshalb das entsprechende Gesuch abzulehnen ist. 7. Der Gesuchsteller beantragt die Verlängerung der Ausschaf- fungshaft um weitere sechs Monate. Diesem Antrag kann zurzeit nicht stattgegeben werden. Sollte das CAT in der Novembersession über die Beschwerde entscheiden, ist zwar damit zu rechnen, dass die Redaktion des Entscheides noch eine gewisse Zeit beansprucht. Liegt jedoch in den nächsten drei Monaten kein Entscheid des CAT vor, kann im Moment nicht davon ausgegangen werden, dass die Aus- schaffung des Gesuchsgegners in den nächsten sechs Monaten erfol- gen kann. Es wird in diesem Falle dem Gesuchsteller obliegen, das Gegenteil zu belegen und eine weitere Haftverlängerung zu beantra- gen. Demgemäss wird erkannt: 1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgelehnt. 2. Die Ausschaffungshaft wird unter Vorbehalt von Ziffer 3 des vorliegenden Dispositivs um drei Monate, d.h. bis zum 29. Dezember 2005, verlängert. 3. Sollte im Verfahren betreffend CAT-Beschwerde die Antwort der Schweizer Behörden an das CAT nicht innert 20 Tagen, 448 Rekursgericht im Ausländerrecht 2005 d.h. bis zum 6. Oktober 2005, abgesandt werden, ist der Ge- suchsgegner am 8. Oktober 2005 aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 102 Ausschaffungshaft; Beschwerde betreffend Disziplinarstrafe Eine Disziplinarstrafe ist erst dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Betroffenen zu einer Störung des Anstaltsbetriebes führt. Aufgrund des Stufensystems innerhalb des Disziplinarwesens darf die fünftätige Ein- schliessung als schärfst mögliche Disziplinarstrafe in der Regel nicht als erste Massnahme angeordnet werden. Absichtlich selbst herbeigeführte gesundheitliche Probleme können nicht mit Disziplinarstrafen sanktio- niert werden (Erw. II/3-5). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. Oktober 2005 in Sachen Z.Y. gegen die Verfügung des Migrationsamts des Kantons Aargau vom 26. Oktober 2005 betreffend Disziplinarstrafe (BE.2005.00055). Aus den Erwägungen II. 1. Gemäss Verfügung des Migrationsamtes vom 26. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer mit einer Einschliessung von fünf Tagen bestraft, weil er sich renitent verhalte, indem er keine Nahrung mehr zu sich nehme. Durch sein Verhalten werde der Betrieb im Aus- schaffungszentrum stark erschwert. Um möglichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, müsse der Beschwerdeführer betreffend Nah- rungsaufnahme kontrolliert werden können. Dies sei nur möglich, in- dem er in einer Einzelzelle eingeschlossen werde. … 2. Der Beschwerdeführer geht davon aus, die gesetzlichen Anforderungen an die Anordnung einer Disziplinarstrafe seien vorliegend nicht erfüllt und die angeordnete Massnahme erweise sich zudem als untauglich. 3. Gemäss § 26 EGAR sind Einschränkungen garantierter Rechte im Sinne von § 25 Abs. 1 EGAR unter Vorbehalt von § 28