Erachtet der Gesuchsgegner in diesem Zeitpunkt die Verfügung als nicht zutreffend, kann er diese immer noch auf dem ordentlichen Einsprache- bzw. Beschwerdeweg anfechten (vgl. Urteil des Rekursgerichts vom 22. Januar 1999, HA.99.00001, E. 2b/cc). Stützt sich das Migrationsamt bei seinem Entscheid betreffend Zumutbarkeit der Rückkehr allerdings auf einen Vorentscheid des BFM, welches in der Regel über fundiertere Kenntnisse über ausländische Staaten und die dorti- 444 Rekursgericht im Ausländerrecht 2005