Bei der Vorsprache handelt es sich lediglich um einen notwendigen Zwischenschritt, damit die Ausschaffung vollzogen werden kann. 2. d) Der Gesuchsgegner macht geltend, seine Ausschaffung sei aus rechtlichen Gründen undurchführbar, da diese wegen seiner konkreten Gefährdung im Heimatland infolge der dort erfolgten Folter und der früheren Inhaftierung im Sinne von Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG unzumutbar sei und gegen das Gebot des Non-Refoulement verstosse. aa) Der Gesuchsgegner verlangt damit die Überprüfung des Wegweisungsentscheides durch den Haftrichter.