Im Verzicht auf Beizug eines Dolmetscher ist deshalb auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Protokollierung durch den befragenden Mitarbeiter des Migrationsamtes zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führen könnte. 2. a) Das Migrationsamt begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der 442 Rekursgericht im Ausländerrecht 2005