Der Gesuchsgegner gab bei der besagten Befragung zu Protokoll, er habe den Vertreter des Migrationsamtes gut verstanden. Der Vertreter des Migrationsamtes führte anlässlich der heutigen Verhandlung aus, er habe während der Gewährung des rechtlichen Gehörs nie den Eindruck gehabt, es gäbe Verständigungsschwierigkeiten. Zudem bestätigte der Gesuchsgegner an der heutigen Verhandlung, dass er der englischen Sprache mächtig ist. Damit steht fest, dass der Gesuchsgegner durch das Migrationsamt in einer ihm verständlichen Sprache befragt wurde. Im Verzicht auf Beizug eines Dolmetscher ist deshalb auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.