Unbestrittene Lehre und Rechtsprechung qualifizierten das rechtliche Gehör als selbständigen Anspruch formeller Natur, weshalb die Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung des Anspruchs feststellt, den angefochtenen Hoheitsakt aufheben müsse. Die Anordnung der Haft sei demzufolge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Gesuchsgegner gab bei der besagten Befragung zu Protokoll, er habe den Vertreter des Migrationsamtes gut verstanden.